Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 85 Angaben im Energieausweis
Stand: 07.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/85#abs-1 (1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/85#abs-2 (2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/85#abs-3 (3) Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/85#abs-4 (4) Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind Bestandteil der Energieausweise.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/85#abs-5 (5) Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/85#abs-6 (6) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/85#abs-7 (7) Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/85#abs-8 (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.