Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften

Stand: 06.11.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/57#abs-1 (1) Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung darf, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen war, nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/57#abs-2 (2) Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.

§ 56 § 58