Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 58 Betriebsbereitschaft

Stand: 06.11.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/58#abs-1 (1) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/58#abs-2 (2) Der Betreiber kann seine Pflicht nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass er andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen trifft, die den Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleicht.

§ 57 § 59