Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 42 Nutzung von Abwärme

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/42?asof=2020-11-06#abs-1 (1) Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass durch die Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der Wärme- und Kälteenergiebedarf direkt oder mittels Wärmepumpen zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/42?asof=2020-11-06#abs-2 (2) Sofern Kälte genutzt wird, die durch eine Anlage technisch nutzbar gemacht wird, der Abwärme unmittelbar zugeführt wird, ist § 41 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/42?asof=2020-11-06#abs-3 (3) Sofern Abwärme durch eine andere Anlage genutzt wird, muss die Nutzung nach dem Stand der Technik erfolgen.

§ 39 § 40