Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 100 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 06.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/100#abs-1 (1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 99 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 5 und Absatz 8 verarbeitet hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/100#abs-2 (2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/100#abs-3 (3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen: