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# § 100 GEG — Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

Gebäudemodernisierungsgesetz  
Stand: 06.11.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 99 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 5 und Absatz 8 verarbeitet hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.

(2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:

- 1. Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis,

- 2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 80 Absatz 1 bis 6,

- 3. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude,

- 4. Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung und die Zonierung,

- 5. Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude,

- 6. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,

- 7. Einsatz erneuerbarer Energien und

- 8. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.

(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:

- 1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,

- 2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und

- 3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.

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Zitiervorschlag: § 100 GEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/100

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