Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung

GDozPO

§ 7 Zulassungsantrag

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/7#abs-1 (1) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist innerhalb der in der öffentlichen Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 genannten Frist mit allen Unterlagen nach Abs. 2 beim Prüfungsausschuss einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/7#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. die erforderlichen Nachweise für die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und

2. eine Einverständniserklärung über Videoaufzeichnungen aller nichtschriftlichen Prüfungsteile.

§ 6 § 8