Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung

GDozPO

§ 1 Durchführung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/1#abs-1 (1) Die Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten wird durch das Bayerische Institut zur Förderung der Kommunikation Gehörloser und Hörbehinderter e.V. (Gehörlosen Institut Bayern) oder durch eine andere vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) beauftragte geeignete Stelle durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/1#abs-2 (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfung beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit in allen Prüfungsgeschäften verpflichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/1#abs-3 (3) Der Prüfungstermin wird unter Angabe der Anmeldefristen spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn öffentlich bekannt gegeben.

§ 2