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GDozPO§ 8 Entscheidung über die Zulassung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/8#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/8#abs-2 (2) Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt (Zulassungsbescheid). Eine ablehnende Entscheidung wird begründet.