(1) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist innerhalb der in der öffentlichen Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 genannten Frist mit allen Unterlagen nach Abs. 2 beim Prüfungsausschuss einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. die erforderlichen Nachweise für die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und
2. eine Einverständniserklärung über Videoaufzeichnungen aller nichtschriftlichen Prüfungsteile.