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§ 7 GDozPO (Bayern) — Zulassungsantrag

Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist innerhalb der in der öffentlichen Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 genannten Frist mit allen Unterlagen nach Abs. 2 beim Prüfungsausschuss einzureichen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. die erforderlichen Nachweise für die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und

2. eine Einverständniserklärung über Videoaufzeichnungen aller nichtschriftlichen Prüfungsteile.