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§ 11 GDolmG — Bußgeldvorschriften

Gerichtsdolmetschergesetz

Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher“ oder „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin“ nach § 6 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.