Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesundheitsdienstgesetz

GDG

Art 24 Überwachung, Unterrichtung anderer Stellen, Auskunftserteilung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/24#abs-1 (1) Die Überwachung der Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen und Pflichten nach den Art. 22 und 23 obliegt dem Gesundheitsamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/24#abs-2 (2) Die Regierungen unterrichten

1. sich wechselseitig über die im jeweiligen Regierungsbezirk nach Art. 22 zugelassenen Einrichtungen,

2. im Hinblick auf die Auskunftserteilung nach Abs. 3 die gesetzlichen Krankenkassen oder ihre Verbände im Freistaat Bayern sowie die im eigenen Regierungsbezirk staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG) über die in Bayern nach Art. 22 zugelassenen Einrichtungen,

3. im Hinblick auf § 18 Abs. 3 Nr. 1 SchKG die Bayerische Landesärztekammer über Arztpraxen, die über eine Erlaubnis nach Art. 22 verfügen, und, soweit es sich dabei um Vertragsärzte handelt, auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns sowie

4. zum Zweck der Durchführung von Abschnitt 5 SchKG die gesetzlichen Krankenkassen oder ihre Verbände im Freistaat Bayern über die Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 und 4.

Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erfolgt nur, soweit die jeweiligen Träger oder Inhaber einer nach Art. 22 zugelassenen Einrichtung in die Unterrichtung und in die Auskunftserteilung nach Abs. 3 eingewilligt haben. Die Träger oder Inhaber sind auf das Einwilligungserfordernis hinzuweisen. Die Regierungen sind zuständige Gesundheitsbehörde im Sinn des § 18 Abs. 3 Nr. 2 SchKG und zuständige Stelle im Sinn des § 218b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/24#abs-3 (3) Die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 BaySchwBerG und die gesetzlichen Krankenkassen erteilen auf Ersuchen Frauen, die eine Schwangerenkonfliktberatung nach § 219 StGB oder die schriftliche Feststellung eines Arztes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 StGB nachweisen, Auskunft über Bezeichnung und Anschrift der in Bayern nach Art. 22 zugelassenen Einrichtungen, soweit die jeweiligen Träger oder Inhaber einer solchen Einrichtung in eine solche Unterrichtung eingewilligt haben.

Art 23 Art 25