Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesundheitsdienstgesetz

GDG

Art 25 Befugnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/25#abs-1 (1) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach Art. 24 Abs. 1 haben die Gesundheitsämter die in Art. 14 Abs. 2 genannten Befugnisse. Art. 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend von Art. 14 erstrecken sich die Befugnisse jedoch nicht auf das Betreten von Wohnräumen und auf Informationen patientenbezogener Art.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/25#abs-2 (2) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Überwachung nach Art. 24 Abs. 1 können die Gesundheitsämter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Anordnungen erlassen.

Art 24 Art 26