Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 70 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/70?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/70?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
Änderungsverlauf
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2865)
BGBl. 2022 I S. 2865
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.