Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 72 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/72#abs-1 (1) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/72#abs-2 (2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung hervorgehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/72#abs-3 (3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

§ 71 § 73