Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 70 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung

Stand: 03.01.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/70#abs-1 (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/70#abs-2 (2) Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:

1.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,
2.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,
3.
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Dienstbehörden,
4.
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule,
5.
den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hochschule und
6.
in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/70#abs-3 (3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/70#abs-4 (4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 69 § 71