Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 71 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/71#abs-1 (1) Jedes Prüfungsfach der mündlichen Abschlussprüfung wird einzeln bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/71#abs-2 (2) Die oder der jeweilige Fachprüfende schlägt die Bewertung vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/71#abs-3 (3) Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung berechnet. Die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der in den Prüfungsfächern erbrachten Leistungen.

§ 70 § 72