Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 33 Ausbildende

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/33#abs-1 (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktischen Studienzeiten Ausbildende.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/33#abs-2 (2) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/33#abs-3 (3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

§ 32 § 34