Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 32 Ausbildungsleitung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/32#abs-1 (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/32#abs-2 (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/32#abs-3 (3) Die Ausbildungsleitung berät

1.
die Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten und
2.
die Ausbildenden.
§ 31 § 33