Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 2 Ziele des Studiums
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst oder im gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Studium legt die Grundlage für eine behördenübergreifende Wissens- und Methodenbasis im gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und im gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes. Es fördert die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und trägt zur Standardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit bei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Studium soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.
Änderungsverlauf
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1221)
BGBl. 2019 I S. 1221
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.