Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest gilt der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt der Leistungstest als nicht begonnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über die Genehmigung entscheidet die Hochschule.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen der für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständigen Stelle ist entweder ein amtsärztliches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung beauftragt worden ist, vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/25?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Hochschule bestimmt, ob und inwieweit ein bereits absolvierter Leistungstest gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt der Leistungstest nachgeholt wird.
Änderungsverlauf
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1221)
BGBl. 2019 I S. 1221
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.