Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 24 Leistungstests

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/24#abs-1 (1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form

1.
einer Klausur,
2.
einer schriftlichen Ausarbeitung,
3.
eines Referats,
4.
einer Präsentation,
5.
einer Projektarbeit,
6.
eines schriftlichen Tests oder
7.
eines mündlichen Tests.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/24#abs-2 (2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/24#abs-3 (3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der Hochschule bewertet.

§ 23 § 25