Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 18 Mündlicher Teil
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/18#abs-1 (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/18#abs-2 (2) Der mündliche Teil besteht aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/18#abs-3 (3) Weitere Aufgaben können sein:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/18#abs-4 (4) Zur Vorbereitung des halbstrukturierten Interviews kann ein Persönlichkeitstest zur Selbsteinschätzung durchgeführt werden. Die Ergebnisse des Persönlichkeitstests fließen nicht in die Bewertung ein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/18#abs-5 (5) Bei einer Gruppenaufgabe oder Gruppendiskussion ist die Zahl der teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber auf fünf begrenzt.