Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 20 Gesamtergebnis und Rangfolge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anhand der Gesamtergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die beide Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.
Änderungsverlauf
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1221)
BGBl. 2019 I S. 1221
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.