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# § 6 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Studiengangsleitung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leitung des Studiengangs obliegt der Studiendekanin oder dem Studiendekan.

(2) Die Studiengangsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- 1. Evaluation und Weiterentwicklung des Studiengangs,

- 2. Mitwirkung an der fortlaufenden Erhebung der inhaltlichen Bedarfe der Dienstbehörden,

- 3. Benennung von Modulverantwortlichen,

- 4. Weiterentwicklung des Modulhandbuchs und Beteiligung der Modulverantwortlichen an der Weiterentwicklung,

- 5. Lehrendenplanung gemeinsam mit den Modulverantwortlichen,

- 6. Bestimmung der Zeiten des Erholungsurlaubs der Studierenden während der Fachstudien sowie

- 7. Zuweisung von Studierenden zu einer alternativen oder weiterführenden Fremdsprachenausbildung nach § 27 Absatz 3.

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Zitiervorschlag: § 6 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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