nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 59 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Bestehen der Bachelorprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bachelorprüfung hat bestanden, wer alle Modulprüfungen sowie die Thesis und die Verteidigung der Thesis bestanden hat.

(2) In die Gesamtnote der Bachelorprüfung gehen die Bewertungen der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit mit der folgenden Gewichtung ein:

- 1. die Bewertungen der Modulprüfungen der Fachstudien mit 55 Prozent,

- 2. die Bewertungen der Modulprüfungen der Praxismodule mit 25 Prozent und

- 3. die Note der Bachelorarbeit mit 20 Prozent.

(3) In die Bewertungen der Modulprüfungen (Absatz 2 Nummer 1) gehen die einzelnen Modulprüfungen entsprechend dem Verhältnis der zu vergebenden ECTS-Leistungspunkte ein.

---

Zitiervorschlag: § 59 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/59

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
