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# § 57 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Wiederholung der Verteidigung der Thesis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Verteidigung der Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens erfolgen.

(3) Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung der Verteidigung.

(4) Für die Dauer der Wiederholung der Verteidigung wird die oder der Studierende ihrer oder seiner Dienstbehörde zugewiesen.

(5) § 46 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 57 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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