Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 52 Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Thesis
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/52#abs-1 (1) Die Thesis wird geprüft von:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/52#abs-2 (2) Die Prüfenden müssen Lehrende des Fachbereichs Nachrichtendienste sein. Abweichend von Satz 1 dürfen folgende Angehörige der Dienstbehörde oder einer Ausbildungsbehörde Zweitprüfende sein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/52#abs-3 (3) Bei der Erstellung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der oder dem Erstprüfenden betreut.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/52#abs-4 (4) Bei der Bewertung der Thesis werden die Bewertung der oder des Erstprüfenden und die Bewertung der oder des Zweitprüfenden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Für die Berechnung des numerischen Notenwertes ist § 34 Absatz 6 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/52#abs-5 (5) Das Bewertungsverfahren muss rechtzeitig vor den angesetzten Terminen für die Verteidigung der Thesis abgeschlossen sein.