Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 52 Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Thesis

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/52#abs-1 (1) Die Thesis wird geprüft von:

1.
einer oder einem Erstprüfenden und
2.
einer oder einem Zweitprüfenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/52#abs-2 (2) Die Prüfenden müssen Lehrende des Fachbereichs Nachrichtendienste sein. Abweichend von Satz 1 dürfen folgende Angehörige der Dienstbehörde oder einer Ausbildungsbehörde Zweitprüfende sein:

1.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes,
2.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes vergleichbare Tarifbeschäftigte sowie
3.
Soldatinnen und Soldaten der Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/52#abs-3 (3) Bei der Erstellung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der oder dem Erstprüfenden betreut.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/52#abs-4 (4) Bei der Bewertung der Thesis werden die Bewertung der oder des Erstprüfenden und die Bewertung der oder des Zweitprüfenden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Für die Berechnung des numerischen Notenwertes ist § 34 Absatz 6 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/52#abs-5 (5) Das Bewertungsverfahren muss rechtzeitig vor den angesetzten Terminen für die Verteidigung der Thesis abgeschlossen sein.

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