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§ 52 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Thesis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Thesis wird geprüft von:

1.
einer oder einem Erstprüfenden und
2.
einer oder einem Zweitprüfenden.

(2) Die Prüfenden müssen Lehrende des Fachbereichs Nachrichtendienste sein. Abweichend von Satz 1 dürfen folgende Angehörige der Dienstbehörde oder einer Ausbildungsbehörde Zweitprüfende sein:

1.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes,
2.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes vergleichbare Tarifbeschäftigte sowie
3.
Soldatinnen und Soldaten der Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere.

(3) Bei der Erstellung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der oder dem Erstprüfenden betreut.

(4) Bei der Bewertung der Thesis werden die Bewertung der oder des Erstprüfenden und die Bewertung der oder des Zweitprüfenden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Für die Berechnung des numerischen Notenwertes ist § 34 Absatz 6 anzuwenden.

(5) Das Bewertungsverfahren muss rechtzeitig vor den angesetzten Terminen für die Verteidigung der Thesis abgeschlossen sein.