Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 32 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/32#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss ist bei den in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungen für folgende Aufgaben zuständig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/32#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Abwesenheit der oder des Vorsitzenden gibt die Stimme der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/32#abs-3 (3) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/32#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss kann allgemein oder im Einzelfall die Entscheidung über Anträge und Widersprüche von Studierenden, über die er zu beschließen oder im Rahmen seiner Mitwirkung in Widerspruchsverfahren zu beschließen hat, auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden.