Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 32 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/32#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss ist bei den in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungen für folgende Aufgaben zuständig:

1.
Beschluss von Richtlinien zu den Prüfungsformen,
2.
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erbracht wurden,
3.
Genehmigung einer Verhinderung bei einer Prüfung oder einer Teilprüfung wegen eines anderen Grunds als einer Erkrankung sowie Genehmigung eines Rücktritts von einer Prüfung oder Teilprüfung wegen eines anderen Grunds als einer Erkrankung,
4.
Verlängerung der Bearbeitungszeit von Prüfungen oder Teilprüfungen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit im Fall von Verhinderung aus einem anderen Grund als einer Erkrankung,
5.
Genehmigung einer Verhinderung im Fall von verspätetem Erscheinen zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung aus einem anderen Grund als einer Erkrankung,
6.
Feststellung eines Mangels im Prüfungsverfahren und Anordnung der Wiederholung einer Prüfung oder Teilprüfung,
7.
Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes und Festlegung der Folgen eines Verstoßes,
8.
Genehmigung der Abfassung der Thesis in einer Fremdsprache,
9.
Zulassen einer anderen als der im Modulhandbuch geregelten Prüfungsform bei Wiederholungsprüfungen,
10.
Mitwirkung bei Entscheidungen des Prüfungsamts über Widersprüche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/32#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Abwesenheit der oder des Vorsitzenden gibt die Stimme der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/32#abs-3 (3) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/32#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss kann allgemein oder im Einzelfall die Entscheidung über Anträge und Widersprüche von Studierenden, über die er zu beschließen oder im Rahmen seiner Mitwirkung in Widerspruchsverfahren zu beschließen hat, auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden.

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