Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 31 Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/31#abs-1 (1) Der Fachbereich Nachrichtendienste richtet einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Als Mitglied kann nur bestellt werden, wer einen Bachelorabschluss oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzt. Mindestens zwei Mitglieder müssen hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Nachrichtendienste sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/31#abs-2 (2) Die Mitglieder wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/31#abs-3 (3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Weitere Amtszeiten sind zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/31#abs-4 (4) Benötigt der Prüfungsausschuss Expertise aus Fachgebieten, aus denen keine hauptamtlich Lehrende oder kein hauptamtlich Lehrender im Prüfungsausschuss vertreten ist, kann der Prüfungsausschuss Stellungnahmen weiterer hauptamtlich Lehrender des Fachbereichs Nachrichtendienste einholen. Die hinzugezogenen hauptamtlich Lehrenden dürfen im erforderlichen Umfang Kenntnis von personenbezogenen Daten der betroffenen Studierenden erhalten.

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