(1) Der Prüfungsausschuss ist bei den in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungen für folgende Aufgaben zuständig:
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Abwesenheit der oder des Vorsitzenden gibt die Stimme der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Prüfungsausschuss kann allgemein oder im Einzelfall die Entscheidung über Anträge und Widersprüche von Studierenden, über die er zu beschließen oder im Rahmen seiner Mitwirkung in Widerspruchsverfahren zu beschließen hat, auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden.