Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 23 Modulhandbuch
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/23#abs-1 (1) Für das Studium erstellt der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule ein Modulhandbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/23#abs-2 (2) Das Modulhandbuch regelt insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/23#abs-3 (3) Das Modulhandbuch wird den Studierenden in geeigneter Weise elektronisch zugänglich gemacht und beim Fachbereich Nachrichtendienste in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Insbesondere erfolgt eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Hochschule. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.