Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 23 Modulhandbuch

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/23#abs-1 (1) Für das Studium erstellt der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule ein Modulhandbuch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/23#abs-2 (2) Das Modulhandbuch regelt insbesondere:

1.
die Einzelheiten zur Studienstruktur,
2.
den Studienablauf,
3.
welche Module angeboten werden und welche Inhalte sowie Kompetenzen sie vermitteln sollen,
4.
welches Sprachniveau in der Fremdsprachenausbildung Englisch zu erreichen ist,
5.
die Verteilung der ECTS-Leistungspunkte auf die Module,
6.
die Beschreibungen der Module der Fachstudien und der Module der Praxisstudien,
7.
die Wahlmöglichkeiten innerhalb einzelner Module,
8.
die jeweiligen Modulverantwortlichen,
9.
die Einzelheiten zu den Qualifikationszielen,
10.
die Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten sowie
11.
die Formen und den Umfang der Prüfungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/23#abs-3 (3) Das Modulhandbuch wird den Studierenden in geeigneter Weise elektronisch zugänglich gemacht und beim Fachbereich Nachrichtendienste in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Insbesondere erfolgt eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Hochschule. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.

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