(1) Für das Studium erstellt der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule ein Modulhandbuch.
(2) Das Modulhandbuch regelt insbesondere:
(3) Das Modulhandbuch wird den Studierenden in geeigneter Weise elektronisch zugänglich gemacht und beim Fachbereich Nachrichtendienste in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Insbesondere erfolgt eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Hochschule. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.