Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Nachweis- und Sprachprüfverordnung Gesundheitsfachberufe NRW
GBerNachwVO NRW§ 6 Unechte oder verfälschte Unterlagen
Stand: 26.08.2026
Im Fall der Vorlage unechter oder verfälschter Zeugnisse und Unterlagen durch die antragstellende Person ist die zuständige Behörde nach § 8 Absatz 1 und 3 des Gesundheitsfachberufegesetzes NRW verpflichtet, die zuständigen Stellen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über das Binnenmarkt-Informationssystem (International Market Information System, IMI) über die Identität der betreffenden Person zu informieren. Davon unabhängig bleibt die Einleitung strafrechtlicher und berufsrechtlicher Maßnahmen.