Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Nachweis- und Sprachprüfverordnung Gesundheitsfachberufe NRW

GBerNachwVO NRW

§ 6 Unechte oder verfälschte Unterlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im Fall der Vorlage unechter oder verfälschter Zeugnisse und Unterlagen durch die antragstellende Person ist die zuständige Behörde nach § 8 Absatz 1 und 3 des Gesundheitsfachberufegesetzes NRW verpflichtet, die zuständigen Stellen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über das Binnenmarkt-Informationssystem (International Market Information System, IMI) über die Identität der betreffenden Person zu informieren. Davon unabhängig bleibt die Einleitung strafrechtlicher und berufsrechtlicher Maßnahmen.

←§ 5 →§ 7