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§ 6 GBerNachwVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Unechte oder verfälschte Unterlagen

Nachweis- und Sprachprüfverordnung Gesundheitsfachberufe NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Fall der Vorlage unechter oder verfälschter Zeugnisse und Unterlagen durch die antragstellende Person ist die zuständige Behörde nach § 8 Absatz 1 und 3 des Gesundheitsfachberufegesetzes NRW verpflichtet, die zuständigen Stellen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über das Binnenmarkt-Informationssystem (International Market Information System, IMI) über die Identität der betreffenden Person zu informieren. Davon unabhängig bleibt die Einleitung strafrechtlicher und berufsrechtlicher Maßnahmen.