Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank

GBankDVDV

§ 8 Mündlicher Teil

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus

1.
einer Gruppenaufgabe sowie
2.
einem strukturierten Interview mit einer Präsentation.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für den mündlichen Teil erlässt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Auswahlrichtlinien. In ihnen werden festgelegt:

1.
die Kompetenzbereiche,
2.
ihre Zuordnung zu den Abschnitten und
3.
die Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 9 Absatz 3).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren veröffentlichte Fassung.

§ 7 § 9