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# § 8 GBankDVDV — Mündlicher Teil

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus

- 1. einer Gruppenaufgabe sowie

- 2. einem strukturierten Interview mit einer Präsentation.

(2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln.

(3) Für den mündlichen Teil erlässt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Auswahlrichtlinien. In ihnen werden festgelegt:

- 1. die Kompetenzbereiche,

- 2. ihre Zuordnung zu den Abschnitten und

- 3. die Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 9 Absatz 3).

(4) Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren veröffentlichte Fassung.

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Zitiervorschlag: § 8 GBankDVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/8?asof=2019-06-10

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