Gesetze / Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
GBZugV§ 4 Fachliche Eignung
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 12.06.2013 – 14 A 1600/11Zitiert von 9
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Fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.