Gesetze / Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
GBZugV§ 5 Fachkundeprüfung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/5#abs-1 (1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 4 wird durch eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zusammensetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/5#abs-2 (2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus Multiple-Choice-Fragen und schriftlichen Fragen mit direkter Antwort sowie aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/5#abs-3 (3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/5#abs-4 (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/5#abs-5 (5) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/5#abs-6 (6) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern auf Grund einer Prüfungsordnung unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere von Teil II des Anhangs I dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/5#abs-7 (7) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung erteilt. Die Bescheinigung, die Spezialfasern im Papier enthält, die unter UV-Licht sichtbar werden, ist mit einer Seriennummer und einer Ausgabenummer zu versehen.