§ 71a Anlegung des Datenbankgrundbuchs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/71a#abs-1 (1) Die Anlegung des Datenbankgrundbuchs erfolgt durch Neufassung. Die §§ 69 und 71 gelten sinngemäß, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/71a#abs-2 (2) Bei der Anlegung des Datenbankgrundbuchs gilt § 69 Absatz 2 Satz 2 mit folgenden Maßgaben:
Betrifft die Neufassung ein Grundpfandrecht, für das ein Brief erteilt wurde, bedarf es nicht der Vorlage des Briefs; die Neufassung wird auf dem Brief nicht vermerkt, es sei denn, der Vermerk wird ausdrücklich beantragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/71a#abs-3 (3) Die §§ 29 und 69 Absatz 4 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/71a#abs-4 (4) Der Freigabevermerk lautet wie folgt: „Dieses Blatt ist zur Fortführung als Datenbankgrundbuch neu gefasst worden und an die Stelle des bisherigen Blattes getreten. Freigegeben am/zum …“. In der Aufschrift des bisherigen Blattes ist folgender Vermerk anzubringen: „Zur Fortführung als Datenbankgrundbuch neu gefasst und geschlossen am/zum …“. Den Vermerken ist jeweils der Name der veranlassenden Person hinzuzufügen. Werden nur einzelne Teile des Grundbuchblatts neu gefasst, ist dies bei den betroffenen Eintragungen zu vermerken.