Gesetze / Grundbuchverfügung

GBV

§ 72 Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/72#abs-1 (1) Für die Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und VII sowie § 39 sinngemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist. Anstelle von § 39 ist bei der Neufassung § 69 Absatz 2 Satz 5 und 6 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/72#abs-2 (2) Der Inhalt der geschlossenen maschinell geführten Grundbuchblätter soll weiterhin wiedergabefähig oder lesbar bleiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/72#abs-3 (3) Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, ist

1.
§ 33 nicht anzuwenden;
2.
im Fall der Schließung des Grundbuchblatts (§ 36) in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses ein Hinweis auf die neue Buchungsstelle der von der Schließung betroffenen Grundstücke aufzunehmen, soweit nicht bereits ein Abschreibevermerk nach § 13 Absatz 3 Satz 1 eingetragen wurde.
§ 71a § 73