§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/7#abs-1 (1) Vermerke über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem Blatt verzeichneten Grundstücks zustehen, sind in den Spalten 1, 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/7#abs-2 (2) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. Dieser ist, durch einen Bruchstrich getrennt, die laufende Nummer des herrschenden Grundstücks mit dem Zusatz "zu" beizufügen (z.B. 7/zu 3).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/7#abs-3 (3) In dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum sind das Recht nach seinem Inhalt sowie Veränderungen des Rechts wiederzugeben. Im Falle der Veränderung ist in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung zu vermerken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/7#abs-4 (4) In Spalte 6 ist der Zeitpunkt der Eintragung des Rechts zu vermerken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/7#abs-5 (5) In Spalte 8 ist die Abschreibung des Rechts zu vermerken.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/7#abs-6 (6) Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in den Spalten 5 und 7 auf die laufende Nummer des von der Eintragung betroffenen Rechts zu verweisen.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.