Gesetze / Grundbuchverfügung

GBV

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/7#abs-1 (1) Vermerke über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem Blatt verzeichneten Grundstücks zustehen, sind in den Spalten 1, 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses einzutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/7#abs-2 (2) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. Dieser ist, durch einen Bruchstrich getrennt, die laufende Nummer des herrschenden Grundstücks mit dem Zusatz "zu" beizufügen (z.B. 7/zu 3).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/7#abs-3 (3) In dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum sind das Recht nach seinem Inhalt sowie Veränderungen des Rechts wiederzugeben. Im Falle der Veränderung ist in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung zu vermerken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/7#abs-4 (4) In Spalte 6 ist der Zeitpunkt der Eintragung des Rechts zu vermerken.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/7#abs-5 (5) In Spalte 8 ist die Abschreibung des Rechts zu vermerken.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/7#abs-6 (6) Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in den Spalten 5 und 7 auf die laufende Nummer des von der Eintragung betroffenen Rechts zu verweisen.

§ 6 § 8