Gesetze / Grundbuchverfügung

GBV

§ 100 Wiederherstellung des Grundakteninhalts

Stand: 10.06.2019

Bund

Kann der Inhalt der elektronischen Grundakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 99 § 100a