Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV

§ 41 Wiederholung von Prüfungen

Stand: 03.01.2023

Bund4 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/41#abs-1 (1) Studierende, die die Zwischenprüfung, die schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die Diplomarbeit oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die entsprechende Prüfung jeweils einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/41#abs-2 (2) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, ist sie frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums zu wiederholen. Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/41#abs-3 (3) Wird die Diplomarbeit wiederholt, erhält die oder der Studierende ein neues Thema. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate. Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/41#abs-4 (4) Werden schriftliche oder praktische Prüfungen der Laufbahnprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung wiederholt, setzt das Prüfungsamt die Wiederholungstermine für alle Studierenden auf Vorschlag des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule fest. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.

Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/41#abs-4a (4a) Bis zum 31. Dezember 2024 gilt für die Wiederholung schriftlicher Prüfungen der Laufbahnprüfung § 28 Absatz 1a entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/41#abs-5 (5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/41#abs-6 (6) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/41#abs-7 (7) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 40 § 42