Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDVDV§ 42 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/42#abs-1 (1) Zu jeder und jedem Studierenden führen die Hochschule und das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/42#abs-2 (2) In die Prüfungsakte der Hochschule werden aufgenommen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/42#abs-3 (3) In die Prüfungsakten des Prüfungsamtes werden aufgenommen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/42#abs-4 (4) Die Prüfungsakten werden mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie können elektronisch aufbewahrt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/42#abs-5 (5) Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht ihre Prüfungsakte einsehen
Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.