Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV

§ 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der Leistungstests
mit 10 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der Zwischenprüfung
mit 10 Prozent,
3.
die Rangpunkte der
schriftlichen Prüfungen
in den Modulen 10 und 14
mit je 8 Prozent,
4.
die Rangpunkte der
praktischen Prüfung
im Modul 16
mit 12 Prozent,
5.
die Rangpunkte der
praktischen Prüfung
im Modul 20
mit 8 Prozent,
6.
die Rangpunktzahl
der Diplomarbeit
mit 20 Prozent und
7.
die Rangpunktzahl der
mündlichen Abschlussprüfung
mit 24 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.

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