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# § 37 GBPolVDVDV 2017 — Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:

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die Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests	mit 10 Prozent,
```

```
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung	mit 10 Prozent,
```

```
die Rangpunkte der schriftlichen Prüfungen in den Modulen 10 und 14	mit je 8 Prozent,
```

```
die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 16	mit 12 Prozent,
```

```
die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 20	mit 8 Prozent,
```

```
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit	mit 20 Prozent und
```

```
die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung	mit 24 Prozent.
```

- 7. (2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.

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Zitiervorschlag: § 37 GBPolVDVDV 2017

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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