Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV

§ 30 Praktische Prüfungen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die praktischen Prüfungen bestehen aus jeweils einer praktischen Leistungsabnahme in den Modulen 16 und 20.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der praktischen Prüfung im Modul 16 ist eine Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers oder auf der Ebene einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters zu erbringen. Die Prüfung soll 60 Minuten dauern. Näheres regelt das Modulhandbuch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der praktischen Prüfung im Modul 20 wird die Handlungsfähigkeit bei polizeifachlichen Standardmaßnahmen geprüft. Die Prüfung soll 30 Minuten dauern. Näheres regelt das Modulhandbuch.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/30?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/30?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Prüfungen werden protokolliert. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.

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