Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV

§ 28 Schriftliche Prüfungen

Stand: 03.01.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/28#abs-1 (1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus jeweils mindestens einer Klausur in den Modulen 10 und 14.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/28#abs-1a (1a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Klausur durch eine mündliche Prüfung ersetzt wird. Für die mündliche Prüfung gelten die Regelungen zur mündlichen Abschlussprüfung nach § 35 Absatz 2 bis 4 Satz 1 entsprechend. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung tritt an die Stelle der entfallenen Klausur.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/28#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren eines Moduls beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/28#abs-3 (3) Die Hochschule reicht für jede Klausur Vorschläge für die Aufgaben beim Prüfungsamt ein. Das Prüfungsamt wählt die Aufgaben für die Klausuren aus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/28#abs-4 (4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/28#abs-5 (5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

§ 27 § 29